AR GVP 30/2018, Nr. 3736 Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnah- mer
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AR GVP 30/2018, Nr. 3736
Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen)
polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnah-
merechte. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen im Auftrag der
Staatsanwaltschaft durch, gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2
StPO).
Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 11.09.2018, O2S 17 22
Aus den Erwägungen:
8. Verletzung der Parteirechte
Die Beschwerdeführerin lässt rügen, die Kantonspolizei habe am 9. Mai 2014 mit der Beschwerdegegnerin
eine Einvernahme durchgeführt, ohne ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Auch am 6. August
2015 sei die Beschwerdegegnerin einvernommen worden, wiederum ohne dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Eine Untersuchung, die in Verletzung des wesentli-
chen Teilnahmerechts geführt und abgeschlossen worden sei, könne nicht als vollständige Untersuchung im
Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Am Begehren der nochmaligen Einvernahme der Be-
schwerdegegnerin, unter Respektierung der Parteirechte der Beschwerdeführerin, werde festgehalten.
Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen in allgemeiner Weise. Hinzuwei-
sen ist diesbezüglich auf den exemplarischen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
AK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3b: „Gemäss Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO haben die
Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu
stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist diesbezüglich zu differenzieren:
Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 f. StPO,
haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art.
306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, welche vor der
Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden. Insbesondere soll die Polizei durch Ermittlungen
feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung
eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen. Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei ihr eingegange-
nen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder gestützt auf eigene Feststellungen ermitteln. Bei
Fällen, in denen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Strafanzeigen der Ergänzung bedürfen, weil
sich daraus der erforderliche Tatverdacht oder die Deliktsvorwürfe nicht ausreichend klar ergeben, kann die
Staatsanwaltschaft zudem die Akten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei zur weiteren Übermittlung über-
weisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Damit beginnt ebenfalls ein selbständiges Ermittlungsverfahren gemäss Art.
306 StPO. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen
Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen den Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei
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Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3736
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO). Entsprechend wird der Privatklä-
gerschaft bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO insbesondere das Teilnahmerecht sowie
das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zuteil.“
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei am 3. April 2014 mit weiteren Ermittlungen
im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO beauftragt, da aufgrund der Anzeige der Tatverdacht nicht eindeutig her-
vorgehe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben fest, dass sie noch keine Untersuchung im
Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO eröffnet habe und Art. 312 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung komme; letzterer
Satz findet sich wiederum in der Anweisung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015. Am 2. Mai 2014 hat die
Staatsanwaltschaft dann einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt und damit eine Strafuntersuchung eröff-
net (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin folglich auch bei den poli-
zeilichen Einvernahmen der Beschuldigten das Recht auf Teilnahme gehabt. Dieses Recht der Beschwerde-
führerin wurde dadurch verletzt, dass die Befragung der Beschwerdegegnerin durch die Kantonspolizei am 9.
Mai 2014 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgte. Dasselbe gilt für die Einvernahme von B. durch die
Kantonspolizei am 6. August 2015.
Die Beschwerdeführerin hat diesen Mangel im Untersuchungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft
gerügt, eine Reaktion der Staatsanwaltschaft blieb jedoch aus. Welches sind die Folgen der Verletzung der
Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin? Dazu hält die Anklagekammer des Kantons St. Gallen in ihrem
Entscheid AK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3c fest: „Werden selbstständige polizeiliche Ermittlungen
vorgenommen, obschon die Untersuchung bereits eröffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es
dementsprechend zur Missachtung von Parteirechten kommen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147
StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147
Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der
Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn
sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatkläger-
schaft erhoben worden sind. Bereits durchgeführte Einvernahmen können von der Staatsanwaltschaft unter
Wahrung der Parteirechte wiederholt werden.“ Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden,
was dazu führt, dass infolge der Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin die Aussagen der Be-
schwerdegegnerin gegenüber der Kantonspolizei unverwertbar sind.
Nun kann nach Ansicht des Obergerichts jedoch eine Wiederholung der Einvernahmen von B. durch die
Staatsanwaltschaft dann unterbleiben, wenn in der nachfolgenden Beurteilung die Einstellung gestützt auf
Zeugenaussagen bestätigt werden kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei den Einvernahmen
der Zeugen und Zeuginnen G., H., J. und K. die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin unbestritten berück-
sichtigt wurden. Somit kann darauf abgestellt werden.
Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit
Beschluss vom 3. Mai 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_285/2019).
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